B-KUVG § 68a., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

§ 68a.

Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege ist in der Satzung ein Pflegekostenzuschuß in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.

(16. Nov., Art. I Z. 11) - .

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z. 11); (§ 198 Abs. 4) - bis ;

(BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. I § 567 Abs. 6 ASVG) - .

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