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B-KUVG § 55a., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.07.1999 bis 31.07.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 55a.

Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit

Tritt im Falle des § 55 Abs. 1 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren. (6. Nov., Art. I Z. 16 - )

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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