ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 55.
Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem
Ausscheiden aus der Versicherung
(1) Versicherte und deren Angehörige (§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
(2) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die in Abs. 1 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. (4. Nov., Art. I Z 28) - 1. 1. 1973; (7. Nov., Art. I Z 19) - ; (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z 25) - ; (BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 11 Z 5) - 1. 1. 1998.
(4) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld. (27. Nov., BGBl. I Nr. 174/1999, Art. 1 Z 12) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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