ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 54. Arten der Leistungen
(1) Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
1. Pflichtleistungen;
2. freiwillige Leistungen.
(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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