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B-KUVG § 47. Hilflosenzuschuß, BGBl. Nr. 110/1993, gültig von 01.01.1973 bis 30.06.1993

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 47. Hilflosenzuschuß

(1) Beziehern einer Vollrente, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt auf Antrag zu der Rente ein Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist.

(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente (§ 103 Abs. 2 Z. 1), höchstens jedoch mit dem Betrag von 1800 S. Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse (§ 105) und die Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 104) außer Betracht.

(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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