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B-KUVG § 2. Ausnahmen von der Krankenversicherung, BGBl. I Nr. 60/2022, gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I Umfang der Versicherung

§ 2. Ausnahmen von der Krankenversicherung

(1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:

2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 Z 1 bis 23 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,

Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,

Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,

Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,

Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,

O.-ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,

Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,

Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,

Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,

Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,

Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,

Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;

3. Aufgehoben.

4. die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;

5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14 lit. a, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;

6. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;

7. die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;

8. die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.

(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem LVG einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.

(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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