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B-KUVG § 29., BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 29.

(1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung

1. bis zu 25 v.H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v.H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder

2. bis zu 3 v.T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung

überwiesen werden.

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v.T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v.H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.

(4) Im Bereich der Pensionsversicherung kann die Versicherungsanstalt von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu 1,5 vT dieser Beiträge überweisen. Diese Überweisungen dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres 3,0 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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