B-KUVG § 26c. Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, BGBl. I Nr. 30/1998, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung

§ 26c. Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-76542