B-KUVG § 26c. Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung

§ 26c. Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.

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