ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung
§ 26a.
(1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v.H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 175 S jährlich haben zu entrichten: (15. Nov., BGBl. Nr. 115/1986, Art. I Z. 2 lit. a - 1. 1. 1986; 21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 2c - )
1. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt; (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 17) - .
2. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
3. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
4. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist;
5. für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund. (7. Nov., Art. I Z. 13 - )
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen. (3. Nov., Art. I Z. 7 - ; 4. Nov., Art. I Z. 14 - )
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 5 erster Satz gelten entsprechend. (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 18) - .
(15. Nov., BGBl. Nr. 115/1986, Art. I Z. 2 lit. b - ); (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 4 - ).
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