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B-KUVG § 258., BGBl. I Nr. 23/2020, gültig von 05.04.2020 bis 05.05.2020

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 258.

(1) Die Versicherungsanstalt hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 des ASVG BGBl. Nr. 198/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020.

(2) Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information der Versicherungsanstalt dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum .

(4) Abs. 3 gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.

(5) Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch die Versicherungsanstalt. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.

(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 und 4 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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