FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 257. Schlussbestimmungen zu Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020
§ 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem eingetreten sind.
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LAAAA-76542