FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 242. Schlussbestimmung zu Art. 17 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in Kraft:
1. mit die §§ 20 Abs. 3, 20d Abs. 1, 21 Abs. 2 sowie 22b Abs. 1 erster Satz;
2. mit die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 und mit Ablauf des außer Kraft;
3. mit die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 9;
4. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor , die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 10.
(2) Die §§ 20a und 20c samt Überschriften treten mit Ablauf des außer Kraft.
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