FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 232. Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (40. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 56 Abs. 9 und 10, 69 Abs. 3 und 3a sowie 90 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012;
2. rückwirkend mit § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012.
3. rückwirkend mit § 105 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012.
4. rückwirkend mit § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012;
(2) § 190 Abs. 5 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Leidet der (die) Versicherte am an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des gestellt wird; wird der Antrag nach dem gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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