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B-KUVG § 22a. Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2021

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung

§ 22a. Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.

(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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