ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung
§ 22a. Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.
(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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