B-KUVG § 21., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2005

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung

§ 21.

(1) Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14.Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 6) zu berücksichtigen. § 19 Abs. 7 gilt entsprechend. (1. Nov., Art. I Z. 3 - ; 4. Nov., Art. I Z. 9a und b - bzw. ; BGBl. Nr. 283/1988, Ü.Art. X Abs. 2 - ; (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 2b) - ; (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 14) - .

(2) Der Zusatzbeitrag nach § 20a ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

(21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 2b) - .

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