FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 192. Schlußbestimmungen zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
(1) Die §§ 23 und 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit in Kraft.
(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem bei Gericht angebracht wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76542