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B-KUVG § 181. Schlußbestimmungen zu Art. 38 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, BGBl. I Nr. 142/1998, gültig ab 01.08.1998

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 181. Schlußbestimmungen zu Art. 38 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201

(1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 56 Abs. 3 Z 1, 65a Abs. 5 und 70a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

2. mit die §§ 32 Abs. 2, 41 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.

(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Rente gemäß § 41 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Rente beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Rente eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse spätestens am flüssig zu machen. Alle auf die Rente anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(3) Abweichend von § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenrenten nach dem Tode eines Rentenempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Rentenempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente gemäß § 41 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente einschließlich der Zuschüsse spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Rentenempfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Rente anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(4) Die §§ 65a Abs. 5 und 70a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem beginnt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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