ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht
§ 17. Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 69 Z. 1) - .
(24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z.9) - 1. 8. 1996.
(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen. (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 69 Z. 1) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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