B-KUVG § 167. Übergangsbestimmungen zum Dritten
Teil, BGBl. Nr. 200/1967, gültig ab 01.07.1967
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen
3. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil
§ 167. Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.
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