FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen
2. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
§ 166.
Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum gestellt, so fällt die Leistung mit dem , sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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