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B-KUVG § 166., BGBl. Nr. 200/1967, gültig ab 01.07.1967

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen

2. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

§ 166.

Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum gestellt, so fällt die Leistung mit dem , sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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