VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT III Vermögensverwaltung
§ 153a. Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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