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B-KUVG § 151a. Gebarungsaufzeichnungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT III Vermögensverwaltung

§ 151a. Gebarungsaufzeichnungen

Die Versicherungsanstalt hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

1. der nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 24 sowie

2. der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 36

pflichtversicherten Personen zu führen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 37 pflichtversicherten Personen sind dabei in der Krankenversicherung der Personengruppe nach Z 1, in der Pensions- und Unfallversicherung der Personengruppe nach Z 2 zuzurechnen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 pflichtversicherten Personen sind dabei jeweils jener Personengruppe zuzurechnen, der sie als Dienstnehmer/innen angehören würden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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