VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT III Vermögensverwaltung
§ 151a.
Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die Krankenversicherung der im § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 bezeichneten Versicherten und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen. (BGBl. I Nr. 10/1999, Art. IX Z 19) - .
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