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B-KUVG § 150. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung, BGBl. I Nr. 4/2002, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT III Vermögensverwaltung

§ 150. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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