B-KUVG § 14. Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten, BGBl. I Nr. 102/2010, gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2019

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht

§ 14. Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten

(1) Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18 und 22 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.

(2) Die Dienstgeber/innen (§ 13) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 22b) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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