VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT II Aufgaben der Verwaltungskörper
§ 149e. Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
1. wenn die im § 149b Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
2. wenn einer der im § 149b Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.
Überdies findet § 135 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.
(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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