B-KUVG § 143. Angelobung der Versicherungsvertreter, BGBl. Nr. 23/1994, gültig von 12.01.1994 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT II Aufgaben der Verwaltungskörper

§ 143. Angelobung der Versicherungsvertreter

Der Obmann der Versicherungsanstalt und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreter sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 136 hinzuweisen.

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