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B-KUVG § 120. Pflichten der Träger der Sozialhilfe, BGBl. Nr. 534/1979, gültig ab 01.01.1980

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren

ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe

§ 120. Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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