B-KUVG § 114a. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen, BGBl. I Nr. 139/2013, gültig ab 01.08.2013

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung

2. UNTERABSCHNITT Leistungen

§ 114a. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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