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B-KUVG § 114. Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, BGBl. I Nr. 139/2013, gültig von 01.08.2013 bis 19.07.2024

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung

2. UNTERABSCHNITT Leistungen

§ 114. Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

(1) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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