B-KUVG § 10. Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt, BGBl. Nr. 685/1978, gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2019

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Versicherungsträger

§ 10. Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt

(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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