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Vermeidung von Doppelbesteuerung
Entscheidung: BJ, C-241/20.
Normen: Art 45 AEUV; Art 63 Abs 1 AEUV; Art 65 Abs 1 lit a AEUV.
Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, deren Anwendung zur Folge hat, dass ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat die von Letzterem gewährten Steuervergünstigungen teilweise einbüßt, weil er eine Vergütung aus einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, die in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtig ist und im erstgenannten Mitgliedstaat aufgrund eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit ist.
Für die Antwort auf die erste Vorlagefrage ist es nicht von Bedeutung, dass der betreffende Steuerpflichtige im Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielt, da Letzterer in der Lage ist, ihm die fraglichen Steuervergünstigungen zu gewähren.
Für die Antwort auf die erste Vorlagefrage ist es nicht von Bedeutung, dass der betreffende Steuerpflichtige aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Wohnsitzmitgliedst...