ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 32b.
Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne der §§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 4, 16 Abs. 5 und 19 Abs. 3.
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