AZG § 13. Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 04.05.2005

ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4a Allgemeines

§ 13. Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

(1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 mit den in den § 14 bis 17 genannten Abweichungen.

(2) Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom , S. 1, oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwenden.

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