AZG § 12d. Recht auf Information, BGBl. I Nr. 122/2002, gültig ab 01.08.2002

ABSCHNITT 3a Nachtarbeit

§ 12d. Recht auf Information

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.

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