§ 8. Vertragsbedienstete des Bundes
(1) Vertragsbedienstete, die am dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. c besorgen, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 weiter. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr zulässig. Diese haben, wenn sie nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern gilt § 7 Abs. 3.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und die § 24a bis 24c GG 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.
(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am aus der für den Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(5) Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft eingerichteten Dienststellenausschuss kommt hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 genannten Bediensteten bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrates die Funktion des Betriebsrates im Sinne des ArbVG zu.
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