§ 5. Mehrjahresprogramme
(1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis e genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens vorzulegen. Für 2003 ist ein interimistisches Jahresprogramm bis spätestens zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den § 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.
(3) Die Gesellschaft hat das vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.
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