AVRAG § 7., BGBl. Nr. 895/1995, gültig von 01.01.1996 bis 30.09.1999

§ 7.

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

(2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. Der Arbeitgeber und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß der vorstehenden Bestimmung in Verbindung mit Abs. 1.

(3) Abs. 2 gilt nicht für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei

1. Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder

2. für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können,

beschäftigt wird, wenn diese Arbeiten insgesamt in Österreich nicht länger als drei Monate dauern.

(4) Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, die Arbeitnehmer in den in Abs. 2 angeführten Fällen nach Österreich entsenden, und deren inländische Auftraggeber haben die für die Entgeltermittlung (Abs. 1) notwendigen Unterlagen (zB Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen - 91/533/EWG sowie Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung im Entsendestaat) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht.

(5) Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 4 und die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 zu überwachen sowie Abschriften von den Unterlagen nach Abs. 4 anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. Wird ein Verstoß gegen diese Vorschriften festgestellt, kann das Arbeitsinspektorat eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatten. Im übrigen haben die Träger der Sozialversicherung die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, in der geltenden Fassung hinsichtlich der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer zu überwachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-76538