AVRAG § 14. Inkrafttreten und Vollziehung, BGBl. Nr. 895/1995, gültig von 30.12.1995 bis 30.12.1996

§ 14. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

1. Die §§ 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung der §§ 8 bis 10 in §§ 11 bis 13)

2. § 7 Abs. 2, 4 und 5 und § 7a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995, treten mit in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

a) für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler,

b) für die übrigen Arbeitsverhältnisse der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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