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AVOG 2010 § 23. Beschränkte Steuerpflicht, BGBl. I Nr. 34/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2016

3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung

2. Hauptstück Finanzämter

2. Abschnitt Örtliche Zuständigkeit

§ 23. Beschränkte Steuerpflicht

Für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie in Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.

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