AVOG 2010 § 14. Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020

3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung

2. Hauptstück Finanzämter

1. Abschnitt Sachliche Zuständigkeit

§ 14. Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis nehmen die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusätzliche Aufgaben wahr.

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