AVOG 2010 - DV § 3., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020
1. Hauptstück Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen
§ 3.
Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
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