AVOG 2010 - DV § 16., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 10.12.2016 bis 31.12.2020

2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung

2. Abschnitt Zollämter

§ 16.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

1. für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,

2. im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,

3. an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen gemäß Art. 198b und Art. 199 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2446/2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom S. 1, für die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen mitzuwirken.

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