2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung
2. Abschnitt Zollämter
§ 12. Sonderzuständigkeiten
(1) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom S. 90, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 110 Zollkodex bewilligt ist.
(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 182 Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(3) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 182 Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(4) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 4 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,
– in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oder
– das gemäß § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 iVm § 196 Abs. 1 FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß § 100 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des § 1 Abs. 3 FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.
(7) In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
(8) Zuständig zur Festsetzung und Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG ist das Zollamt, dem die Vollziehung bzw. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen obliegt.
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