2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung
1. Abschnitt Finanzämter
§ 10a.
(1) Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.
(2) Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (§ 5 Abs. 2 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.
(3) Die mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (§§ 86 ff des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 in der geltenden Fassung) betrauten Organe der Finanzämter Wien 1/23 und Wien 12/13/14 Purkersdorf können diese Tätigkeit einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben, sowie mit diesen Prüfungen zusammenhängende Bescheide erlassen.
(4) Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:
1. Vergabe von Steuernummern,
2. Vergabe von UID-Nummern,
3. Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen,
4. Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen,
5. Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe,
6. Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für den anderen Elternteil,
7. Ausstellung von Bestätigungen darüber, ob eine Person steuerlich erfasst ist oder war, nicht erfasst ist oder um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat sowie
8. Überwachung des Einganges von Abgabenerklärungen einschließlich der damit zusammenhängenden Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen sowie die Entscheidung über Fristerstreckungsanträge.
(5) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.
(6) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.
(7) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt bei Notaren und Rechtsanwälten die Prüfung aller für die Erhebung der Immobilienertragsteuer bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
(8) Werden Organe eines Finanzamtes nach Abs. 1 bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
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