TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AVOG 2010 - DV § 10a., BGBl. II Nr. 508/2012, gültig von 28.12.2012 bis 31.12.2014

2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt Finanzämter

§ 10a.

(1) Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.

(2) Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (§ 5 Abs. 2 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.

(3) Die mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (§§ 86 ff des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 in der geltenden Fassung) betrauten Organe der Finanzämter Wien 1/23 und Wien 12/13/14 Purkersdorf können diese Tätigkeit einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben, sowie mit diesen Prüfungen zusammenhängende Bescheide erlassen.

(4) Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:

1. Vergabe von Steuernummern,

2. Vergabe von UID-Nummern,

3. Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen,

4. Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen,

5. Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe,

6. Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für den anderen Elternteil,

7. Ausstellung von Bestätigungen darüber, ob eine Person steuerlich erfasst ist oder war, nicht erfasst ist oder um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat sowie

8. Überwachung des Einganges von Abgabenerklärungen einschließlich der damit zusammenhängenden Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen sowie die Entscheidung über Fristerstreckungsanträge.

(5) Werden Organe eines Finanzamtes nach den vorstehenden Absätzen für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76536