AVOG 2010 - DV § 10. Aufgaben – Übertragung, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2020

2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt Finanzämter

§ 10. Aufgaben – Übertragung

Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden zugewiesen:


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§ 4 Abs. 2 und 3 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
Finanzamt Wien 1/23
für das gesamte Bundesgebiet
§§ 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSR
Finanzamt Wien 4/5/10
für das gesamte Bundesgebiet
§§ 7 Abs. 5, 11 Abs. 2, 27 Z 1, 28 Abs. 7, 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 sowie § 37 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter
Linz,
Salzburg-Stadt,
Graz-Stadt,
Klagenfurt,
Innsbruck und
Feldkirch
im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben
Finanzamt Wien 4/5/10 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter
Linz,
Salzburg-Stadt,
Graz-Stadt,
Klagenfurt,
Innsbruck und
Feldkirch
im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben

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