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AVG § 9. Rechts- und Handlungsfähigkeit, BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

§ 9. Rechts- und Handlungsfähigkeit

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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