IV. Teil: Rechtsschutz
1. Abschnitt: Berufung
§ 67g. Verkündung des Bescheides
Der Bescheid ist stets öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden, wenn die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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